Shop-Betreiber, die den Bestellabbrechern eine E-Mail versenden, bewegen sich auf dünnem Eis. Laut der Wettbewerbszentrale sind Warenkorb-Erinnerungen „wettbewerbsrechtlich unzulässig und datenschutzrechtlich mehr als bedenklich“.

Wettbewerbszentrale äußert Bedenken

Sollte ein Kunde im Online-Shop stöbern und den Bestellvorgang starten, indem er Produkte in den virtuellen Warenkorb legt und seine Daten eingibt, dann jedoch die Bestellung abbricht, darf er nicht einfach über E-Mail kontaktiert werden. Dies hat jetzt die Wettbewerbszentrale mitgeteilt. Die Wettbewerbszentrale wurde schon des Öfteren mit solchen Fällen konfrontiert. Es wurden E-Mails mit Betreffzeilen verschickt, die in etwa so lauteten, „Ihre Bestellung bei (…) wurde unterbrochen“ oder „Warenkorb-Erinnerung: Ihre …-Auswahl“. Öfters wurden auch solche Warenkorb-Erinnerungen an Nutzer versendet, die gar kein Benutzerkonto bei dem jeweiligen Online-Shop angelegt hatten. Laut der Wettbewerbszentrale muss der Verbraucher zuvor eine Einwilligung erteilt haben, ansonsten liegt hier in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht „ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor“ (§ 7 Abs. 2, Abs. 2 Nr. 3 UWG). Da der Shop-Betreiber an die Daten weder durch einen abgeschlossen Verkauf gelangt ist oder durch die Einwilligung der Nutzer zur Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Adresse, wurden hier zusätzlich noch Datenschutzbedenken geäußert.

Werbung

Bei Bestellabbrecher-Mails handelt es sich nach der Wettbewerbszentrale um Werbung. Zunächst stellen solche Mails eine Form der Kommunikation dar. Zudem dienen sie auch unmittelbar zur Absatzförderung. Der einzige Grund, weshalb Bestellabbrecher-Mails versendet werden, ist es den Kunden dazu zu bewegen den abgebrochenen Bestellvorgang fortzuführen. Wird also der Bestellvorgang fortgeführt, wurde der Absatz von Waren gesteigert. Dadurch stehen die Bestellabbrecher-Mails unter die juristische Definition von Werbung.

Vorgehen gegen unzulässige E-Mail-Werbung

In einigen Fällen ist die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben bereits wegen unzulässiger E-Mail-Werbung eingeschritten. Die betreffenden Unternehmen haben sich zu Unterlassung verpflichtet.

Folglich ist zu sagen, dass der Versand von Bestellabbrecher-Mails sowohl aus datenschutz- sowie auch wettbewerbsrechtlicher Sicht nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unzulässig sind. Eine Möglichkeit könnte sein, dass der Besucher des Online-Shops ausdrücklich seine Einwilligung hierzu erteilt hat. Zu Beginn des Bestellprozesses könnte mittels einer nicht vorangekreuzter Checkbox die Einwilligung eingeholt werden. Eine bloße Information in der Datenschutzerklärung reicht hier nicht aus. Sollten solche Mails trotzdem ohne Einwilligung versendet werden, können Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen abmahnen. Dem Empfänger könnten Unterlassungsansprüche zu stehen.